Wiederaufnahme in Strafsachen

Warum gibt es die Wiederaufnahme?

Eine rechtskräftig verhängte Strafe kann grundsätzlich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein gesellschaftliches Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden besteht. Das bedeutet zuvorderst, dass möglichst jeder Rechtsstreit irgendwann einmal endgültig beigelegt werden soll, damit das Leben seinen gewohnten Gang nehmen kann. Dies gilt sogar für fehlerhafte Strafurteile. Im Regelfall geht so Rechtskraft vor individueller Gerechtigkeit.

In jedem Einzelfall ist dieser Grundsatz jedoch nur schwer hinnehmbar. Niemand will aus Gründen des allgemeinen Interesses an Rechtssicherheit unschuldig viele Jahre im Gefängnis sitzen.

Um auch diesem nachvollziehbaren Interesse an individueller Gerechtigkeit zu entsprechen und Fehlentscheidungen beseitigen zu können, gibt es die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit ihr kann auf Verlangen eines Antragsberechtigten die mit rechtkräftigem Sachurteil abgeschlossene Strafsache in das Hauptverfahren zurückgesetzt werden. Der Fall wird „neu aufgerollt“, um die Aufhebung des ursprünglichen Urteils und hierbei einen Freispruch oder zumindest eine Verringerung der Strafhöhe zu erlangen. So kann die Rechtskraft – trotz des Interesses an Rechtssicherheit – durchbrochen werden.

Wann ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig?

Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle von Wiedereinsetzungen. Einerseits gibt es die Wiedereinsetzung zugunsten des Verurteilten. Sie ist der praktisch wichtigere Fall. Die Wiedereinsetzung zugunsten des Verurteilten ist dann möglich, wenn die Verurteilung zu Unrecht erfolgte oder die ausgeurteilte Strafe wegen der Anwendung eines falschen Tatbestands zu hoch war. Ziel der Wiedereinsetzung zugunsten des Verurteilten ist ein Freispruch oder eine mildere Strafe in einem neuen Prozess.

Andererseits gibt es die Wiedereinsetzung zuungunsten des Angeklagten. Hier verlangt die Staatsanwaltschaft aufgrund eines fehlerhaften Urteils die Verurteilung eines zunächst Freigesprochenen bzw. eine höhere Strafe, weil aufgrund bestimmter Fehler ein falscher, milderer Straftatbestand angewendet worden ist.

Welche Bedingungen für einen zulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung erfüllt sein müssen, hängt nun von der Art der Wiedereinsetzung ab.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten ist zulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. In der Hauptverhandlung war eine als echt vorgebrachte Urkunde zuungunsten des Verurteilten unecht oder verfälscht.
  2. Ein Zeuge oder Sachverständiger hat sich bei Ablegen des Zeugnis‘ oder Erstatten des Gutachtens zuungunsten des Verurteilten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht.
  3. Beim Urteil hat ein Richter oder Schöffe mitgewirkt, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat.
  4. Das Strafurteil gründet auf einem zivilgerichtlichen Urteil, das durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben wurde.
  5. Es können neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, welche die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetztes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung begründen.
  6. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder ihrer Protokolle fest und das Urteil beruht auf dieser Verletzung
  7. Das Bundesverfassungsgericht erklärt einen Straftatbestand für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz (GG) oder nach § 78 BVerfGG für nichtig und das Urteil beruht auf dieser Norm.

Die Grenzen für eine Wiederaufnahme zuugunsten des Angeklagten sind enger. Neben der unechten oder verfälschten Urkunde, dem strafrechtlich relevanten falschen Zeugnis/dem falschen Gutachten und der strafbaren Verletzung von Amtspflichten durch Richter oder Schöffen kommt für eine Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten nur sein glaubwürdiges Geständnis in Betracht.

Wer ist für das Wiederaufnahmeverfahren zuständig?

Die Zuständigkeit im Wiederaufnahmeverfahren richtet sich nach § 140a GVG. Danach entscheidet über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet.

Erging das Urteil z. B. durch das Landgericht A, entscheidet das Landgericht B (im selben Oberlandesgerichtsbezirk) über den Wiederaufnahmeantrag. Gibt es in einem Bundesland nur ein Landgericht (z. B. Berlin), dann muss zwingend eine andere Strafkammer über den Wiederaufnahmeantrag entscheiden.

Wie läuft das Wiederaufnahmeverfahren in strafsachen ab?

Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich in zwei Teile.

Im ersten Verfahrensabschnitt, dem Aditionsverfahren, muss durch einen Strafverteidiger bzw. Rechtsanwalt ein Schriftsatz bei Gericht eingereicht werden, in dem wenigstens ein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens angegeben sowie die Beweismittel möglichst genau bezeichnet werden. Das Gericht prüft sodann unter anderem die korrekte Form des Antrags, das Vorliegen der vorgebrachten Wiederaufnahmegründe sowie die Geeignetheit der Beweismittel.

Ist das Aditionsverfahren erfolgreich absolviert und der Wiederaufnahmeantrag somit zulässig, folgt das Probationsverfahren, in dem die Begründetheit geprüft wird. In diesem Stadium erfolgt insbesondere die Beweisaufnahme.

Ist auch das Probationsverfahren erfolgreich durchlaufen, wird die Wiederaufnahme angeordnet – Es kommt zur erneuten Hauptverhandlung.

Bestehen Risiken für den Antragsteller?

Es bestehen keine Risiken. Insbesondere kann ein erfolgloses Wiederaufnahmeverfahren nicht zu einer höheren als der ursprünglich ausgeurteilten Strafe führen. In der Fachsprache wird dies „Verbot der Reformatio in peius“ genannt.

Beteiligung eines Rechtsanwalts?

Das Wiederaufnahmeverfahren ist ein kompliziertes juristisches Verfahren. Da es dem Rechtsunkundigen ohne Hinzuziehen eines Rechtsanwalts beinahe unmöglich ist, die Strafsache ins Hauptverfahren zurückzuversetzen und dort einen Freispruch oder eine mildere Strafe zu erhalten, sieht das Gesetz – genau wie bei der Begründung der Revision – die Beteiligung eines Rechtsanwalts zwingend vor.

Aufgrund der besonderen Komplexität in Wiederaufnahmeverfahren sollten Sie sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser wird Sie über die Chancen in Ihrem speziellen Fall ausführlich beraten und ihnen eine faire Einschätzung der Erfolgsaussicht bieten. Bitte bedenken Sie, dass die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens allgemein gering ist. Liegt jedoch einer der oben bezeichneten Zulässigkeitsgründe vor - und lässt sich dies beweisen -, sollte man in jedem Fall einen Rechtsanwalt mit der Beantragung der Wiederaufnahme beauftragen.

Falls Sie weitere Fragen zum Wiederaufnahmeverfahren haben oder eine individuelle Beratung für Ihren Fall wünschen, können Sie mit Rechtsanwalt Dietrich einen Besprechungstermin vereinbaren. Für das Erstberatungsgespräch berechnet Rechtsanwalt Dietrich 230,00 €. In dem Gespräch wird Sie Rechtsanwalt Dietrich anhand Ihrer Angaben über den Gang und die Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens aufklären.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht